Wir über uns

     Der Vorstand

Ivo Kügel

Vorsitzender

Geraldine Dudek

stv. Vorsitzende

Theresa Johannßen

Beisitzerin

Peter Goretzki

Schatzmeister

Dr. Doris Weiler-Streichsbier

Beisitzerin

Lebendiges Museum

 

 

Anschrift:

Verein Lebendiges Museum e.V.
c/o Oldenburger Kunstverein
Damm 2 a
26135 Oldenburg

 

Bankverbindung:
IBAN DE37280501000000430454
BIC SLZODE22XXX
Kreditinstitut Landessparkasse zu Oldenburg

 

Der Verein ist am 29.Mai 1992 unter dem Aktenzeichen NZS VR 2000 in das beim Amtsgericht Oldenburg geführte Vereinsregister eingetragen worden.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.



Vorstand:

Ivo Kügel

Staugraben 6

26122 Oldenburg

Tel.: tagsüber  0421-25 60 61

Mail: info@lebendiges-museum-oldenburg.de

 

Geraldine Dudek

stv. Vorsitzende

Neusüdender Weg 49B
26125 Oldenburg

Mail: info@lebendiges-museum-oldenburg.de

 

Theresa Johannßen

Beisitzerin

Mobil: 0177 4907047

Mail: info@lebendiges-museum-oldenburg.de

 

 

Peter Goretzki

Schatzmeister

Mail: info@lebendiges-museum-oldenburg.de

 

Dr. Doris Weiler-Streichsbier

Tel +49 441 505544

Mail: info@lebendiges-museum-oldenburg.de

 

 

 

Vereinssatzung

Lebendiges Museum e.V.

Satzung  (Fassung 21.06.2017)

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

„Lebendiges Museum“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1. Zweck des Vereins ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO die Unterstützung der  museumspädagogischen Arbeit sowie der Kunst- und Kulturvermittlung des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte Oldenburg, des Stadtmuseums Oldenburg, des Horst-Janssen-Museums, des Edith-Ruß-Hauses Oldenburg und des Oldenburger Kunstvereins (OKV).

Der Verein hat die Aufgabe, die entsprechenden Bemühungen der genannten Oldenburger Kunst- und Kultureinrichtungen durch folgende Maßnahmen zu fördern:

  1. Förderung der Entwicklung und Erprobung neuer museumspädagogischer Konzepte
  2. Unterstützung der Kontakte zwischen den Kunst- und Kultureinrichtungen und den Schulen, Kindergärten, Jugendverbänden und Institutionen in der Stadt (Universität, VHS, Stadtjugendamt, Jugendbibliothek u.a.)
  3. Unterstützung bei Aktionen der Kunst- und Kultureinrichtungen
  4. Werbung und Aufklärung der Öffentlichkeit über museumspädagogische Maßnahmen
  5. Finanzielle Zuwendungen und Sachspenden an die Kunst- und Kultureinrichtungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Wer Mitglied werden will, hat dies schriftlich bei dem Verein zu beantragen. Das Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es seine Pflicht gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder sich unehrenhaft verhält oder in Vermögensverfall gerät. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt stets vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig: er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.

 

§ 5

Organe und Ausschüsse

 

1. Organe sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

2. Zur vorbereitenden Bearbeitung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

3. Jeder Vorstand kann für seine Amtszeit ein Kuratorium bilden.

 

§ 6

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

- dem Stellvertreter/der Stellvertreterin

- und aus höchstens vier weiteren Mitgliedern

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

 

§ 7

Vorstandsbeschlüsse

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist. Er kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen fassen, es sei denn, dass einem solchen Verfahren auch nur ein Mitglied des Vorstandes unverzüglich widerspricht. Der zu Sitzungen zusammengetretene Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn zusammen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden wenigstens die Hälfte aller Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Erstellung eines Jahresberichtes und Buchführung

5. Die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

7. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch den/die 1. und 2. Vorsitzende(n)

 

Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss des Vereins durch mindestens einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

Beschlüsse des Vorstands sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten.

 

§ 9

Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern des Vereins gebildet.

2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn es von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Abgabe des Grundes gefordert wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

4. Anträge zur Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mit schriftlicher Begründung mindestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 11

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/der Leiterin.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht gezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

5. Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die Person des/der Versammlungsleiters/leiterin

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse

- die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

1. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereines sind ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

2. Der Schreibkraft sowie dem (der) Kontoführer (Kontoführerin) wird für seine (ihre) Tätigkeit für den Verein je eine steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschale maximal bis zur gemäß § 3 Nr. 26 a EStG jeweils zulässigen Höhe gewährt.

 

 

§ 13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der oben festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen bzw. gemeinnützigen Zwecks fällt das vorhandene  Vereinsvermögen an die in § 2 Nr. 1 genannten steuerbegünstigten Institutionen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts ausschließlich zur Verwirklichung der dort genannten Zwecke. Über die Verteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

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aktualisiert am: 02.08.2024